Rumäniens Besteuerung 2025
Körperschaftsteuer: 16%
Steuerpflichtige:
- Rumänische juristische Personen, ausgenommen Steuerpflichtige im Mikrounternehmensbesteuerungsregime sowie steuertransparente Einheiten.
- Nichtansässige juristische Personen mit einer Betriebsstätte oder dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Rumänien.
Ein Verlustrücktrag ist gesetzlich nicht zulässig. Verluste können bis zu 5 Jahre vorgetragen werden, begrenzt auf maximal 70% des zu versteuernden Gewinns.
Nur Aufwendungen, die der Einkommenserzielung dienen, sind steuerlich abziehbar; einige unterliegen bestimmten Begrenzungen:
- Soziale Aufwendungen – bis zu 5% der gesamten Lohn- und Gehaltskosten.
- Fahrzeugbezogene Aufwendungen – 50% der Ausgaben für Anschaffung, Betrieb, Wartung und Reparatur (einschließlich Leasing und Miete), sofern die Fahrzeuge nicht ausschließlich geschäftlich genutzt werden.
- Aufwendungen für Geschäftssitze – 50% abziehbar, wenn sich der Geschäftssitz im Wohnsitz einer natürlichen Person oder in einem Wohngebäude befindet; bei privater Nutzung zu 100% nicht abziehbar.
- Repräsentationsaufwendungen – bis zu 2% des Bruttobilanzgewinns; sie sind dem steuerpflichtigen Gewinn wieder hinzuzurechnen.
- Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Forderungen – 30% des Nettoverlustes sind abziehbar.
- Aufwendungen für Management-, Beratungs-, Unterstützungs- oder ähnliche Dienstleistungen, die von Unternehmen aus Staaten ohne Abkommen zum Informationsaustausch mit Rumänien erbracht werden, sind nicht abziehbar, wenn die Transaktionen als künstlich gelten. Es liegt zudem ein Vorschlag vor, die Nichtabzugsfähigkeit auf konzerninterne Dienstleistungen nicht ansässiger verbundener Unternehmen auszuweiten.
Abschreibungen:
- Für Gebäude ist nur die lineare Abschreibung zulässig.
- Für Fahrzeuge mit maximal 9 Sitzen ist die Abschreibung auf 1.500 RON pro Monat begrenzt.
- Die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts (Goodwill) ist steuerlich nicht abziehbar.
Überschüssige Fremdkapitalkosten:
- Schwelle von 500.000 EUR für Kredite, die nicht der Finanzierung von Vermögenswerten im Bau dienen.
- Schwelle von 1.000.000 EUR für Kredite, die Vermögenswerte im Bau finanzieren.
- Bei Überschreiten ist der Abzug auf 30% der folgenden Bemessungsgrundlage beschränkt: Bruttogewinn + Körperschaftsteuer + steuerliche Abschreibungen + überschüssige Fremdkapitalkosten − nicht steuerpflichtige Einnahmen.
Mindestumsatzsteuer:
Zur Verhinderung aggressiver Steuerplanung zahlen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 50 Millionen EUR eine Steuer von 1% auf den Umsatz, wenn der Gewinn unter diesem Betrag liegt oder ein Verlust ausgewiesen wird.



